Constanze Köhler

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Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 Abs. 3 DS-GVO

zwischen

Constanze Köhler -Fotografin- Constanze Köhler
Bahnhofstr. 1
38458 Velpke

Deutschland

- Auftraggeber (Verantwortlicher) -

1 Einführung

und

portraitbox GmbH Am Steinhof 4a 33106 Paderborn Deutschland

- Auftragnehmer (Auftragsverarbeiter) -

1.1 Die Rechtslage ändert sich mit Anwendbarkeit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (EU - Datenschutzgrundverordnung – (kurz: DS-GVO) ab 25.05.2018. Auch das Bundesdatenschutzgesetz ist mit dem Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 vom 30.06.2017 (Datenschutz-Anpassungs - und- Umsetzungsgesetz EU – DSAnpUG –EU) neu gefasst.

2 Gegenstand und Dauer der Vereinbarung

2.1 Der Gegenstand des Auftrages ergibt sich aus Anlage 1.

2.2 Der Auftragnehmer verarbeitet dabei personenbezogene Daten für den Auftraggeber im Sinne von Art. 4 Nr. 2 und Art. 28 DS-GVO nur auf der Grundlage dieses Vertrages.

2.3 Die vertraglich vereinbarte Dienstleistung wird ausschließlich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erbracht. Jede Verlagerung der Dienstleistung oder von Teilarbeiten dazu in ein Drittland bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers und darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DS-GVO erfüllt sind (z. B. Angemessenheitsbeschluss der Kommission, Standarddatenschutzklauseln, genehmigte Verhaltensregeln).

2.4 Diese Vereinbarung wird zum 25.5.2018 wirksam und ersetzt bisherige zur Auftragsverarbeitung getroffenen Vereinbarungen zum Datenschutz und zur Datensicherheit.

3 Dauer des Auftrags

3.1 Die Dauer des Auftrages ergibt sich aus der Anlage 1.

3.2 Der Auftraggeber kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist ganz oder teilweise kündigen, wenn der Auftragnehmer seinen Pflichten aus diesem Vertrag nicht nachkommt, Bestimmungen der DSGVO grob fahrlässig oder vorsätzlich verletzt oder eine Weisung des Auftraggebers nicht ausführen kann oder will. Bei einfachen, mithin weder vorsätzlichen noch grob fahrlässigen Verstößen setzt der Auftraggeber eine angemessene Frist, innerhalb welcher der Auftragnehmer den Verstoß abstellen kann.

4 Art und Zweck der Verarbeitung, Art der personenbezogenen Daten sowie Kategorien betroffener Personen

4.1 Die Art, der Zweck, die Art der personenbezogenen Daten sowie die Kategorien betroffener Personen ergibt sich aus Anlage 1 bzw. aus der Leistungsbeschreibung des Hauptvertrages.

5 Rechte und Pflichten sowie Weisungsbefugnisse des Auftraggebers

5.1 Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Verarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 DS-GVO sowie für die Wahrung der Rechte der betroffenen Personen nach den Art. 12 bis 22 DS-GVO ist allein der Auftraggeber verantwortlich. Gleichwohl ist der Auftragnehmer verpflichtet, alle solche Anfragen, sofern sie erkennbar ausschließlich an den Auftraggeber gerichtet sind, unverzüglich an diesen weiterzuleiten.

5.2 Änderungen des Verarbeitungsgegenstandes und Verfahrensänderungen sind gemeinsam zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer abzustimmen und schriftlich oder in einem dokumentierten elektronischen Format festzulegen.

5.3 Der Auftraggeber erteilt alle Aufträge, Teilaufträge und Weisungen in der Regel schriftlich oder in einem dokumentierten elektronischen Format. Mündliche Weisungen sind unverzüglich schriftlich oder in einem dokumentierten elektronischen Format zu bestätigen.

5.4 Der Auftraggeber ist berechtigt, sich wie unter Nr. 5 festgelegt vor Beginn der Verarbeitung und sodann regelmäßig in angemessener Weise von der Einhaltung der beim Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie der in diesem Vertrag festgelegten Verpflichtungen zu überzeugen.

5.5 Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich, wenn er Fehler oder Unregelmäßigkeiten bei der Prüfung der Auftragsergebnisse feststellt.

5.6 Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Geschäftsgeheimnissen und Datensicherheitsmaßnahmen des Auftragnehmers vertraulich zu behandeln. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung dieses Vertrages bestehen.

5.7 Die Weisungsberechtigten des Auftraggebers sowie die Weisungsempfänger des Auftragnehmers ergeben sich aus der Anlage 1.

5.8 Bei einem Wechsel oder einer längerfristigen Verhinderung der Ansprechpartner sind dem Vertragspartner unverzüglich und grundsätzlich schriftlich oder elektronisch die Nachfolger bzw. die Vertreter mitzuteilen.

5.9 Die Weisungen sind für ihre Geltungsdauer und anschließend noch für drei volle Kalenderjahre

aufzubewahren.

6 Pflichten des Auftragnehmers

6.1 Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen und nach Weisungen des Auftraggebers, sofern er nicht zu einer anderen Verarbeitung durch das Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Auftragsverarbeiter unterliegt, hierzu verpflichtet ist (z. B. Ermittlungen von Strafverfolgungs- oder Staatsschutzbehörden); in einem solchen Fall teilt der Auftragsverarbeiter dem Verantwortlichen diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. a DS-GVO).

6.2 Der Auftragnehmer verwendet die zur Verarbeitung überlassenen personenbezogenen Daten für keine anderen, insbesondere nicht für eigene Zwecke. Kopien oder Duplikate der personenbezogenen Daten werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt.

6.3 Der Auftragnehmer verspflichtet sich, im Bereich der auftragsgemäßen Verarbeitung von personenbezogenen Daten die vertragsgemäße Abwicklung gemäß der vereinbarten Maßnahmen vorzunehmen.

6.4 Er gewährleistet, dass die für den Auftraggeber verarbeiteten Daten von sonstigen Datenbeständen strikt getrennt werden. Die Datenträger, die vom Auftraggeber stammen bzw. für den Auftraggeber genutzt werden, werden besonders gekennzeichnet. Eingang und Ausgang sowie die laufende Verwendung werden dokumentiert. Das Ergebnis der Kontrollen ist zu dokumentieren.

6.5 Bei der Erfüllung der Rechte der betroffenen Personen nach Art. 12 bis 22 DS-GVO durch den Auftraggeber, an der Erstellung der Verzeichnisse von Verarbeitungstätigkeiten sowie bei erforderlichen Datenschutz-Folgeabschätzungen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer im notwendigen Umfang gegen Vergütung mitzuwirken und den Auftraggeber soweit möglich angemessen zu unterstützen (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. e und f DS-GVO). Er hat die dazu erforderlichen Angaben jeweils unverzüglich an die weisungsberechtigte Person des Auftraggebers weiterzuleiten.

6.6 Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich darauf aufmerksam machen, wenn eine vom Auftraggeber erteilte Weisung seiner Meinung nach gegen gesetzliche Vorschriften verstößt (Art. 28 Abs. 3 Satz 3 DS-GVO). Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung solange auszusetzen, bis sie durch den Verantwortlichen beim Auftraggeber nach Überprüfung bestätigt oder geändert wird.

6.7 Der Auftragnehmer hat personenbezogene Daten aus dem Auftragsverhältnis zu berichtigen, zu löschen oder deren Verarbeitung einzuschränken, wenn der Auftraggeber dies mittels einer Weisung verlangt und berechtigte Interessen des Auftragnehmers dem nicht entgegenstehen.

6.8 Der Auftragnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass der Auftraggeber - grundsätzlich nach Terminvereinbarung zu üblichen Bürozeiten und mit angemessener Vorlaufzeit - berechtigt ist, die Einhaltung der Vorschriften über Datenschutz und Datensicherheit sowie der vertraglichen Vereinbarungen im angemessenen und erforderlichen Umfang selbst oder durch vom Auftraggeber beauftragte Dritte zu kontrollieren, insbesondere durch die Einholung von Auskünften und die Einsichtnahme in die gespeicherten Daten und die Datenverarbeitungsprogramme sowie durch Überprüfungen und Inspektionen vor Ort (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. h DS-GVO). Der Auftragnehmer hat das Recht seinen Datenschutzbeauftragten hinzuziehen. Der Auftraggeber wird dabei Sorge dafür tragen, dass die Kontrolle, sofern davon die Betriebsabläufe des Auftragnehmers gestört werden, nur im erforderlichen Umfang durchgeführt wird.

6.9 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, soweit erforderlich, bei diesen Kontrollen gegen Vergütung unterstützend mitwirkt.

6.10 Für die Verarbeitung von Daten in Privatwohnungen oder mobil hat der Aufragnehmer mit seinen Mitarbeitern eine Regelung getroffen, die den datenschutzrechtlichen Anforderungen entspricht. Die Maßnahmen nach Art. 32 DS-GVO sind auch in diesem Fall getroffen.

6.11 Der Auftragnehmer bestätigt, dass ihm die für die Auftragsverarbeitung einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften der DS-GVO bekannt sind. Er verpflichtet sich auch gemäß Anlage 1 für diesen Auftrag relevanten Geheimnisschutzregeln zu beachten, die dem Auftraggeber obliegen.

6.12 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der auftragsgemäßen Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Auftraggebers die Vertraulichkeit zu wahren. Diese besteht auch nach Beendigung des Vertrages fort.

6.13 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dass er die bei der Durchführung der Arbeiten beschäftigten Mitarbeiter vor Aufnahme der Tätigkeit mit den für sie maßgebenden Bestimmungen des Datenschutzes vertraut macht und für die Zeit ihrer Tätigkeit wie auch nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses in geeigneter Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. b und Art. 29 DSGVO).

6.14 Der Auftragnehmer überwacht die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften in seinem Betrieb. Die/Der Beauftragte(r) für den Datenschutz Herr/Frau des Auftragnehmers ergibt sich aus Anlage 1. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.

6.15 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber über den Ausschluss von etwaig genehmigten Verhaltensregeln nach Art. 41 Abs. 4 DS-GVO und den Widerruf einer erhaltenen, für den Auftraggeber relevanten Zertifizierung nach Art. 42 Abs. 7 DS-GVO unverzüglich zu informieren.

6.16 Für Verpflichtungen aus diesem Vertrag gilt: Kosten für etwaige Unterstützungsleistung en benennt der Auftragnehmer vorab und sind vom Auftraggeber zu zahlen.

7 Mitteilungspflichten des Auftragnehmers bei Störungen der Verarbeitung und bei Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten

7.1 Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber unverzüglich Störungen, Verstöße des Auftragnehmers oder der bei ihm beschäftigten Personen sowie gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen oder die im Auftrag getroffenen Festlegungen sowie den Verdacht auf Datenschutzverletzungen oder Unregelmäßigkeiten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten mit. Dies gilt vor allem auch im Hinblick auf eventuelle Melde- und Benachrichtigungspflichten des Auftraggebers nach Art. 33 und Art. 34 DS-GVO.

7.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber erforderlichenfalls bei seinen Pflichten nach Art. 33 und 34 DS-GVO angemessen zu unterstützen (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. f DS-GVO). Meldungen nach Art. 33 oder 34 DS-GVO für den Auftraggeber darf der Auftragnehmer nur nach vorheriger Weisung gem. Ziff. 4 dieses Vertrages durchführen.

8 Unterauftragsverhältnisse mit Subunternehmern (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. d DS-GVO)

8.1 Die Beauftragung von Subunternehmern zur Verarbeitung von Daten des Auftraggebers ist dem

Auftragnehmer nur mit Genehmigung des Auftraggebers gestattet, Art. 28 Abs. 2 DS-GVO, welche auf einem der o. g. Kommunikationswege (Ziff. 4) erfolgen muss.

8.2 Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber Namen und Anschrift sowie die vorgesehene Tätigkeit des Subunternehmers mitteilt.

8.3 Außerdem muss der Auftragnehmer dafür Sorge tragen, dass er den Subunternehmer unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der von diesem getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen im Sinne von Art. 32 DS-GVO sorgfältig auswählt. Die relevanten Prüfunterlagen dazu sind dem Auftraggeber auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.

8.4 Eine Beauftragung von Subunternehmern in Drittstaaten darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DS-GVO erfüllt sind (z. B. Angemessenheitsbeschluss der Kommission, Standarddatenschutzklauseln, genehmigte Verhaltensregeln).

8.5 Der Auftragnehmer hat vertraglich sicherzustellen, dass die vereinbarten Regelungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer auch gegenüber Subunternehmern gelten.

8.6 In dem Vertrag mit dem Subunternehmer sind die Angaben so konkret festzulegen, dass die Verantwortlichkeiten des Auftragnehmers und des Subunternehmers deutlich voneinander abgegrenzt werden. Werden mehrere Subunternehmer eingesetzt, so gilt dies auch für die Verantwortlichkeiten zwischen diesen Subunternehmern.

8.7 Insbesondere muss der Auftraggeber berechtigt sein, im Bedarfsfall angemessene Überprüfungen und Inspektionen, auch vor Ort, bei Subunternehmern durchzuführen oder durch von ihm beauftragte Dritte durchführen zu lassen.

8.8 Der Vertrag mit dem Subunternehmer muss schriftlich abgefasst werden, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann (Art. 28 Abs. 4 und Abs. 9 DS-GVO).

8.9 Die Weiterleitung von Daten an den Subunternehmer ist erst zulässig, wenn der Subunternehmer die Verpflichtungen nach Art. 29 und Art. 32 Abs. 4 DS-GVO bezüglich seiner Beschäftigten erfüllt hat.

8.10 Der Auftragnehmer hat die Einhaltung der Pflichten des/der Subunternehmer(s) zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfungen ist zu dokumentieren und dem Auftraggeber auf Verlangen zugänglich zu machen.

8.11 Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber dafür, dass der Subunternehmer den Datenschutzpflichten nachkommt, die ihm durch den Auftragnehmer im Einklang mit dem vorliegenden Vertragsabschnitt vertraglich auferlegt wurden.

8.12 Zurzeit sind für den Auftragnehmer die in Anlage 2 mit Namen, Anschrift und Auftragsinhalt bezeichneten Subunternehmer mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten in dem dort genannten Umfang beschäftigt. Mit deren Beauftragung erklärt sich der Auftraggeber einverstanden.

8.13 Der Auftragsverarbeiter informiert den Verantwortlichen immer über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung neuer oder die Ersetzung bisheriger Subunternehmer, wodurch der Auftraggeber die Möglichkeit erhält, gegen derartige Änderungen Einspruch zu erheben (§ 28 Abs. 2 Satz 2 DS-GVO). Die Bestellung des Unterauftragnehmers, gegen den Einspruch erhoben wurde, nicht möglich.

9 Technische und organisatorische Maßnahmen nach Art. 32 DS-GVO (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. c DS-GVO)

9.1 Es wird für die konkrete Auftragsverarbeitung ein dem Risiko für die Rechte und Freiheiten der von der

Verarbeitung betroffenen natürlichen Personen angemessenes Schutzniveau gewährleistet.

9.2 Dazu werden die Schutzziele von Art. 32 Abs. 1 DS-GVO, wie Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit der Systeme und Dienste sowie deren Belastbarkeit in Bezug auf Art, Umfang, Umstände und Zweck der Verarbeitungen derart berücksichtigt, dass durch geeignete technische und organisatorische Abhilfemaßnahmen das Risiko auf Dauer eingedämmt wird.

9.3 Für die auftragsgemäße Verarbeitung personenbezogener Daten wird eine Methodik zur Risikobewertung verwendet, welche die Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der Risiken für die Rechte und Freiheiten berücksichtigt.

9.4 Das in Anlage 2 beschriebene Datenschutzkonzept stellt die Auswahl der technischen und organisatorischen Maßnahmen passend zum ermittelten Risiko unter Berücksichtigung der Schutzziele nach Stand der Technik detailliert und unter besonderer Berücksichtigung der eingesetzten IT-Systeme und Verarbeitungsprozesse beim Auftragnehmer dar.

9.5 Der Auftragnehmer hat bei gegebenem Anlass, mindestens aber jährlich, eine Überprüfung, Bewertung und Evaluation der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung durchzuführen (Art. 32 Abs. 1 lit. d DS-GVO). Das Ergebnis samt vollständigem Auditbericht ist dem Auftraggeber auf Anfrage mitzuteilen.

9.6 Soweit die beim Auftragnehmer getroffenen Maßnahmen den Anforderungen des Auftraggebers nicht genügen, benachrichtigt er den Auftraggeber unverzüglich.

9.7 Die Maßnahmen beim Auftragnehmer können im Laufe des Auftragsverhältnisses der technischen und organisatorischen Weiterentwicklung angepasst werden, dürfen aber die vereinbarten Standards nicht unterschreiten.

9.8 Wesentliche Änderungen muss der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber in dokumentierter Form (schriftlich, elektronisch) abstimmen. Solche Abstimmungen sind für die Dauer dieses Vertrages aufzubewahren.

10 Verpflichtungen des Auftragnehmers nach Beendigung des Auftrags, Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. g DS-GVO

10.1 Nach Abschluss der vertraglichen Arbeiten hat der Auftragnehmer sämtliche in seinen Besitz sowie an Subunternehmen gelangte Daten, Unterlagen und erstellte Verarbeitungs- oder Nutzungsergebnisse, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, dem Auftraggeber auszuhändigen.

11 Haftung

11.1 Auf Art. 82 DS-GVO wird verwiesen. Der Auftragnehmer haftet nur dann im Innenverhältnis, wenn der Auftraggeber nachweist, dass der Auftragnehmer für den erlittenen Schaden verantwortlich ist.

11.2 Im Übrigen richtet sich die Haftung nach den getroffenen Vereinbarungen aus dem Hauptvertrag.

12 Sonstiges

12.1 Vereinbarungen zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie Kontroll- und Prüfungsunterlagen (auch zu Subunternehmen) sind von beiden Vertragspartnern für ihre Geltungsdauer und anschließend noch für drei volle Kalenderjahre aufzubewahren.

12.2 Für Nebenabreden ist grundsätzlich die Schriftform oder ein dokumentiertes elektronisches Format erforderlich.

12.3 Sollte das Eigentum oder die zu verarbeitenden personenbezogenen Daten des Auftraggebers beim Auftragnehmer durch Maßnahmen Dritter (etwa durch Pfändung oder Beschlagnahme), durch ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren oder durch sonstige Ereignisse gefährdet werden, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich zu verständigen.

12.4 Die Einrede des Zurückbehaltungsrechts i. S. v. § 273 BGB wird hinsichtlich der für den Auftraggeber verarbeiteten Daten und der zugehörigen Datenträger ausgeschlossen.

12.5 Sollten einzelne Teile dieser Vereinbarung unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht.

Constanze Köhler

____________________________________________________ Auftraggeber (Verantwortlicher)
Velpke, den 30. April 2018

David Wendt, Geschäftsführer portraitbox GmbH

____________________________________________________ Auftragnehmer (Auftragsverarbeiter)
Paderborn, den 30. April 2018

Anlage 1 / Gegenstand des Auftrags, Laufzeit, konkrete Beschreibung der Dienstleistungen

1 Der Auftrag umfasst Folgendes:

Der Auftraggeber nutzt einen Fotografen-Onlineshop des Auftragnehmers (z.B. unter der Adresse connyfoto.portraitbox.com). Mit diesem Onlineshop kann der Auftraggeber einen eigenen Onlineshop bzw. eine Bildergalerie für die eigenen Kunden und Interessenten bereitstellen.

1.1 Der Vertrag beginnt am 10. Januar 2018 und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. 1.2 Art der Verarbeitung (entsprechend der Definition von Art. 4 Nr. 2 DS-GVO):

Erheben, Erfassen, Organisation, Ordnen, Speicherung, Anpassung oder Veränderung, Auslesen, Abfragen, Verwendung, Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, Abgleich oder die Verknüpfung, Einschränkung, Löschen oder die Vernichtung

1.3 Art der personenbezogenen Daten (entsprechend der Definition von Art. 4 Nr. 1, 13, 14 und 15 DSGVO):

Personenstammdaten, Kommunikationsdaten (z.B. Telefon, Email), Vertragsstammdaten (Vertragsbeziehung, Produkt- bzw. Vertragsinteresse), Kundenhistorie, Vertragsabrechnunge- und Zahlungsdaten

1.4 Kategorien betroffener Personen (entsprechend der Definition von Art. 4 Nr. 1 DS-GVO): Kunden, Interessenten, Abonnenten, Beschäftigte, Lieferanten, Ansprechpartner
1.5 Weisungsberechtigte Personen des Auftraggebers sind:
Constanze Köhler

1.6 Weisungsempfänger beim Auftragnehmer sind:

David Wendt, Geschäftsführer portraitbox GmbH, Telefon: 05254 9362411

1.7 Für Weisung zu nutzende Kommunikationskanäle:

Telefon: 05254 9362411, Email an service@portraitbox.com, Post (portraitbox GmbH, Am Steinhof 4a, 33106 Paderborn, Deutschland)

1.8 Der Auftragnehmer hat gemäß Anlage 1 über die gesamte Abwicklung der Dienstleistung für den Auftraggeber Überprüfungen in seinem Bereich durchzuführen.

1.9 Der Auftragnehmer bestätigt, dass ihm die für die Auftragsverarbeitung einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften der DS-GVO bekannt sind. Er verpflichtet sich, auch gemäß Anlage 1 für diesen Auftrag relevanten Geheimnisschutzregeln zu beachten, die dem Auftraggeber obliegen:

(z. B. Bankgeheimnis, Fernmeldegeheimnis, Sozialgeheimnis, Berufsgeheimnisse nach § 203 StGB etc.)1.10 Betrieb. Ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter ist beim Auftragnehmer nicht bestellt, da die

gesetzliche Notwendigkeit für eine Bestellung nicht vorliegt.

1.11 Der Auftragnehmer hat die Einhaltung der Pflichten des/der Subunternehmer(s) gemäß Anlage 1 wie folgt zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfungen ist zu dokumentieren und dem Auftraggeber auf Verlangen zugänglich zu machen.

Subunternehmer:
DomainFactory GmbH, Oskar-Messter-Str. 33, 85737 Ismaning

Die durch DomainFactory erbrachte Teilleistung ist das Hosting der Server an Standorten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.

Strato AG, Pascalstraße 10, 10587 Berlin

Die durch Strato erbrachte Teilleistung ist das Hosting der Server an Standorten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.

Amazon Web Services, Inc., 1200 12th Avenue South, Suite 1200, Seattle, WA 98144-2734, United States

Die durch Amazon Web Services erbrachte Teilleistung ist das Hosting der Cloud Server an Standorten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.

Anlage 2 / Technische und organisatorische Maßnahmen nach der DSGVO

1. Vertraulichkeit (Artikel 32 Abs. 1 lit. b) DSGVO)

a) Zutrittskontrolle: Kein unbefugter Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen

Technische Maßnahmen:

● Alarmanlage
● Sicherheitsschlösser

b) Zugangskontrolle: Keine unbefugte SystembenutzungTechnische Maßnahmen:

● Authentifikation mit Benutzer–Passwort● Einsatz von Firewalls
● Einsatz von VPN–Technologie
● Einsatz von Anti–Viren–Software

Organisatorische Maßnahmen:

● Benutzerberechtigungen verwalten
● Regelmäßige Überprüfung der Berechtigungen

c) Zugriffskontrolle: Kein unbefugtes Lesen, Kopieren, Verändern oder Entfernen innerhalb des Systems

Technische Maßnahmen:

● Einsatz von Aktenvernichtern
● Physische Löschung von Datenträgern vor deren Wiederverwendung

Organisatorische Maßnahmen:

● Anzahl der Administratoren auf das "Notwendigste" reduzieren
d) Trennungskontrolle: Getrennte Verarbeitung von Daten, die zu

unterschiedlichen Zwecken erhoben wurdenTechnische Maßnahmen:

● Trennung von Produktiv– und Testsystem
e) Pseudonymisierung (Art. 32 Abs. 1 lit. a DS-GVO; Art. 25 Abs. 1

DS-GVO):

Die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, dass die Daten ohne Hinzuziehung

zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und entsprechende technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen;

Technische Maßnahmen:

● Kürzung von Datensätzen um identifizierende Merkmale (z.B. der IP–Adresse)● Verfremdung von identifizierenden Merkmalen durch Eigensoftware

2. Integrität,Verfügbarkeit und Belastbarkeit (Art. 32 Abs. 1 lit. b DSGVO)

a) Weitergabekontrolle: Kein unbefugtes Lesen, Kopieren, Verändern oder Entfernen bei elektronischer Übertragung oder Transport

Technische Maßnahmen:

● Einrichtung von VPN–Tunneln

b) Eingabekontrolle: Feststellung, ob und von wem personenbezogene Daten in Datenverarbeitungssysteme eingegeben, verändert oder entfernt worden sind, z.B.: Protokollierung, Dokumentenmanagement;

Technische Maßnahmen:

● Protokollierung der Eingabe, Änderung und Löschung von wichtigen Daten

c) Verfügbarkeitskontrolle und rasche Wiederherstellbarkeit (Artikel 32 Abs. 1 lit. c) DSGVO): Schutz gegen zufällige oder mutwillige Zerstörung bzw. Verlust und Vorkehrungen, um möglichst schnell die Daten wieder herzustellen

Organisatorische Maßnahmen:

● Alarmmeldung bei unberechtigten Zutritten zu Serverräumen
● Aufbewahrung von Datensicherung an einem sicheren, ausgelagerten Ort● Serverräume nicht unter sanitären Anlagen

3. Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung (Artikel 32 Abs. 1 lit. d) DSGVO; Artikel 25 Abs. 1 DSGVO)

a) Datenschutz–ManagementOrganisatorische Maßnahmen:

Powered by TCPDF (www.tcpdf.org)

● Regelmäßiges Berichtswesen an die Geschäftsführung
b) Datenschutzfreundliche Voreinstellungen und Datenschutz durch

Technikgestaltung (Art. 25 Abs. 2 DSGVO)Technische Maßnahmen:

● Verwendung von Opt–In–Lösungen
● Minimierung von Pflichtfeldern
● Deutliche Kennzeichnung von freiwilligen Angaben
● Beschränkung der Angaben und weiteren Verwendung auf das notwendige Maß
● Automatisierte Löschfunktionen für nicht mehr benötigte Daten / Life-cycle–Management

Organisatorische Maßnahmen:

● Regelungen zur Datenminimierung, Datensparsamkeit und Erforderlichkeit

4. Auftragskontrolle: Auftragsverarbeitung im Sinne von Art. 28 DSGVO

Technische Maßnahmen:

● Überprüfung aller vertraglich zugesicherten technischen Maßnahmen (ggf. vor Ort)Organisatorische Maßnahmen:

  • ●  Abschluss von Verträgen zur Auftragsverarbeitung unter Berücksichtigung aller gesetzlichen Anforderungen gemäß Art. 28 DSGVO

  • ●  Regelmäßige Überprüfung des Auftragnehmers hinsichtlich Datenschutz/Datensicherheit

    AUFTRAGSSPEZIFISCHE MAßNAHMEN ZUR TECHNISCHEN UND ORGANISATORISCHEN DATENSICHERUNG

    Gemäß Vereinbarung mit dem Auftraggeber.

    Version des Dokuments: v1

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